AGB
1. Rechtstellung des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Versicherungsvermittler, der wirtschaftlich auf der Seite seines Auftraggebers steht, dessen Interessen er wahrzunehmen hat.
2. Pflichten des Versicherungsmaklers
Dem Versicherungsmakler obliegt die Betreuung der Versicherungsangelegenheiten seines Auftraggebers und insbesondere die Beschaffung des zur Deckung seiner Risiken erforderlichen Versicherungsschutzes im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. In diesem Zusammenhang nimmt der Versicherungsmakler eine Beratungsfunktion gegenüber seinem Auftraggeber wahr.
3. Vergütung
Die Vergütung für des Versicherungsmaklers für Verwaltung, Betreuung und Besorgung aller betrieblichen und privaten Versicherungen mit Ausnahme der gesetzliche Renten- und Krankenversicherung trägt gewohnheitsrechtlich der Versicherer. Sie ist grundsätzlich Bestandteil jeder Versicherungsprämie.
4. Eindecken von Versicherungsverträgen
Der Versicherungsmakler deckt die Risiken seiner Auftraggeber bei am Markt eingeführten Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz haben oder eine Niederlassung unterhalten. Entscheidend ist dabei das deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das deutsche Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
5. Zuschnitt des Versicherungsmaklers
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist namentlich auf die Betreuung der Versicherungsangelegenheiten privater und freiberuflicher Kunden sowie von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft ausgerichtet.
6. Haftung
Seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt der Versicherungsmakler mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für wieder Erwarten eintretende Schädigungen hat der Versicherungsmakler durch entsprechenden Versicherungsschutz Vorsorge getroffen. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Maklervertrag sind für Fälle eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf den Betrag von € 1.500.000.- beschränkt.
Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags.
7.Rechtsgrundlagen
Die Beziehung zwischen den Parteien sind vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens getragen. Im übrigen richten sie sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und gewohnheitsrechtlichen Regelungen sowie den maßgebenden aufsichtsbehördlichen Anordnungen und den Ursachen.